Ratgeber

Trotz Bus- und Bahnstreik zur Arbeit

24.03.2023 | Für Montag, 27. März, rufen ver.di und EVG ganztägig von 0 bis 24 Uhr gemeinsam zu Verkehrs- und Infrastrukturstreiks auf. Dadurch wird es bundesweit zu erheblichen Einschränkungen im Verkehr kommen.

Foto: vrcraft/iStock

Viele Pendlerinnen und Pendler werden dadurch zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen. Welche Folgen hat das arbeitsrechtlich? Die Einzelfälle sind vielfältig. Wir raten daher zu prüfen, ob es hierzu betriebliche Regelungen gibt. Tarifverträge enthalten meist nur Regelungen zum Betriebsrisiko. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber so früh wie möglich über anstehende Verspätungen informiert werden muss.

Beschäftigte tragen das Wegerisiko

Ein Streik im Nahverkehr, der die Beschäftigten daran hindert, zum Arbeitsplatz zu gelangen, ist keine Betriebsstörung. Stattdessen gilt grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko: Es liegt an den Beschäftigten, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Verspätungen oder Nichterscheinen geht zu ihren Lasten. Kann der Beschäftigte nicht am Arbeitsplatz erscheinen, kann der Arbeitgeber das Entgelt kürzen oder sogar eine Abmahnung aussprechen. Ob letzteres angesichts der Situation angebracht ist, ist aber zu bezweifeln.

Der Beschäftigte muss allerdings nach Alternativen suchen. Er ist grundsätzlich verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Arbeitsplatz trotz Streik rechtzeitig zu erreichen. Das kann die Anreise mit dem eigenen Auto, mit einer Fahrgemeinschaft sein. Auch Mietwagen und Carsharing-Angebote kommen in Frage, bei nicht zu hohen Kosten sogar ein Taxi oder bei nicht allzu weiten Entfernungen das Rad oder zu Fuß. Notfalls müssen Beschäftigte den Arbeitsweg deutlich früher als sonst antreten und ggf. am Vortag anreisen. Das Ganze muss aber in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

Sucht das Gespräch

Wir empfehlen, dass Betriebsrat, aber auch einzelne Beschäftigte, sich mit ihrem Arbeitgeber darüber verständigen, wie am besten mit dieser Situation umgegangen wird. Besteht die Möglichkeit des Mobilen Arbeitens, dann kann die Arbeit unproblematisch jenseits des Büros erledigt werden. Auch die kurzfristige Gewährung von (Rest-) Urlaub oder der Abbau von Gleitzeitkonten sollte ermöglicht werden. Der Arbeitgeber sollte an seine Rücksichtnahmepflicht erinnert werden.