Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz
VW-Betriebsvereinbarung Nr. 01/07
BV 2/96 neu, gültig ab: 01.01.2007
Präambel
Eine Unternehmenskultur, die sich durch ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz auszeichnet, bildet die Basis für ein positives innerbetriebliches Arbeitsklima und ist damit eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens.
Jede Art von Diskriminierung durch Benachteiligung und Belästigung, insbesondere in Form von sexueller Belästigung und Mobbing, ist eine schwerwiegende Störung des Arbeitsfriedens. Diskriminierung verletzt das Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen und steht im Widerspruch zu den in den Konzernleitlinien verankerten Werten wie z. B. Respekt. Damit ist sowohl jeder Beschäftigte· als auch das Unternehmen verpflichtet, Diskriminierungen zu unterbinden und ein partnerschaftliches Klima zu fördern und aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Werbung und Darstellung in der Öffentlichkeit.
1. Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt
2. Grundsätze
Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, jede Art von Diskriminierung zu unterlassen und ein respektvolles, partnerschaftliches Miteinander zu ermöglichen. Hierzu gehört, die Persönlichkeit jedes anderen zu respektieren.
Nicht statthaft ist jede Art von Diskriminierung in Form der
zum Beispiel aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Was als sexuelle Belästigung empfunden wird, ist durch das subjektive Empfinden des Betroffenen bestimmt.·
Eine unterschiedliche Behandlung stellt grundsätzlich dann keine Diskriminierung dar, wenn sie der Beseitigung bestehender Nachteile dient oder aus sonstigen Gründen sachlich gerechtfertigt ist, z. B. wegen beruflicher Anforderungen.
Die genannten Grundsätze gelten gleichermaßen für das Verhalten von Beschäftigten gegenüber Dritten (z. B. Fremdfirmenangehörigen und Kunden).
Sollte ein Beschäftigter einen Verstoß gegen das beschriebene Diskriminierungsverbot wahrnehmen, so ist er verpflichtet, hierüber entweder seinen betrieblichen Vorgesetzten, das Personalwesen oder den Betriebsrat zu informieren.
3. Beratung
Jeder Beschäftigte kann sich, wenn er sich diskriminiert fühlt, an benannte Berater wenden.
Diese haben die Aufgaben:
Die Beratung soll möglichst zeitnah stattfinden. Sie hat das Ziel, den Konflikt einvernehmlich zu lösen.
Das Anforderungsprofil und die Auswahl der Berater werden zwischen Personalwesen und Betriebsrat festgelegt.
4. Beschwerderecht
Jeder Beschäftigte kann sich bei der zuständigen Stelle im Personalwesen beschweren, wenn er sich diskriminiert fühlt.
Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis dem Beschäftigten mitzuteilen.
Soweit dies notwendig ist, leitet das Personalwesen erforderliche Maßnahmen ein.
Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes über das allgemeine Beschwerderecht bleiben unberührt.
Die Beschwerde darf nicht zu Benachteiligungen führen.
Anonyme Beschwerden werden grundsätzlich nicht weiter verfolgt.
5. Vertraulichkeit
Über die Informationen und Vorkommnisse, persönlichen Daten und Gespräche ist gegenüber Dritten, die am Verfahren nicht beteiligt sind, absolutes Stillschweigen zu bewahren.
6. Maßnahmen
Verstoßen Beschäftigte gegen das Diskriminierungsverbot, so sind im Einzelfall die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen nach der Arbeitsordnung oder arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z. B. Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Die Durchführung erfolgt unter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
Zur Abhilfe kann auch ein Beratungs- oder Therapieangebot erfolgen.
7. Fördermaßnahmen
Aus- und Fortbildung
Das Unternehmen gewährleistet die Erstellung zielgruppenspezifischer Schulungen und Seminare. Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von Volkswagen-Beschäftigten erfolgen regelmäßige, zielgruppenspezifische Schulungen im erforderlichen Umfang zum Thema Schutz und Abwehr von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing, Rechtschutz für Betroffene und Handlungsverpflichtungen der Vorgesetzten .
Dies gilt insbesondere für
Information und Aufklärung
Die umfassende Information und Aufklärung der Beschäftigten über partnerschaftliches Verhalten erfolgt durch zielgruppenorientierte Medien.
8. Schlussbestimmung
Die Betriebsvereinbarung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2008, gekündigt werden.
Die Betriebsvereinbarung 2/96 „Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz" wird durch diese Vereinbarung ersetzt.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über Benachteiligungsverbote unberührt.
Wolfsburg, den 08.12.2006
VOLKSWAGEN AG
Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung
* Zur besseren Lesbarkeit werden geschlechtsneutrale Bezeichnungen (z. B. "der Beschäftigte") verwendet. Gemeint sind gleichermaßen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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