Tag der betrieblichen Entgeltgleichheit 2018 am 16. Oktober

15.10.2018 | Der sogenannte Tag der betrieblichen Entgeltgleichheit macht auf die bestehende Benachteiligung von Frauen beim Entgelt aufmerksam. Einmal im Jahr wird vom Jahresende zurückgerechnet, ab wann Frauen bei gleicher Tätigkeit quasi unentgeltlich arbeiten. Die Entgeltlücke, auch Gender Pay Gap genannt, beschreibt den prozentualen Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst abhängig beschäftigter Männer und Frauen. Der Unterschied liegt 2018 bei 21 Prozent. Damit ist die Entgeltdifferenz zwischen den Geschlechtern in Deutschland eine der höchsten in der Europäischen Union.

Martina Schwarz

Sandra Bollen. Foto: Foto- und Bilderwerk

„Das seit Juli 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz soll das Problem anpacken, wirkt sich aber bislang in der betrieblichen Praxis kaum aus,“ sagt Martina Schwarz, Vorsitzende des Ortsfrauenausschusses der IG Metall Wolfsburg. „Einen individuellen Auskunftsanspruch haben Beschäftigte erst, wenn ihr Betrieb mehr als 200 Mitarbeiter groß ist. Damit bleiben Beschäftigte in kleinen und mittelständischen Unternehmen außen vor, obwohl dort erfahrungsgemäß die Entgeltdiskriminierung z.B. durch fehlende Tarifverträge eher vorhanden ist.“

Bei dem Gehaltsunterschied von 21 Prozent handelt es sich um den sogenannten „unbereinigten“ Gender Pay Gap. Das heißt: Das Statistische Bundesamt weist den Gender Pay Gap neben den 21 Prozent auch mit 6 Prozent aus. Der Grund: Der weitere Teil der Entgeltlücke ist laut Statistischem Bundesamt auf strukturelle Unterschiede bei der Berufswahl, Beschäftigungsumfang oder den geringeren Anteil von Frauen in Führungspositionen zurückzuführen. Frauen arbeiten z.B. öfter als Männer in Teilzeit. Im Jahr 2017 waren Zwei Drittel der erwerbstätigen Mütter und 6 Prozent der erwerbstätigen Väter mit minderjährigen Kindern in Deutschland in Teilzeit tätig. 

„Umso wichtiger ist, dass wir Arbeitszeiten fordern, die zur jeweiligen Lebenssituation  passen. Arbeitszeit ist der Dreh- und Angelpunkt bei der Vereinbarkeit von Privat- und Arbeitsleben. Viele Frauen, die in Teilzeit arbeiten, würden ihre Arbeitszeit gerne später wieder erhöhen. Und hier liegt noch das Problem: Zwar sieht das heutige Teilzeitgesetz die Möglichkeit vor, seine Arbeitszeit wieder zu erhöhen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber bisher nicht,“ so Martina Schwarz weiter.

Größere Veränderung könnte jetzt das seit Jahren versprochene Gesetz zur Brückenteilzeit bringen, über das aktuell der Bundestag berät. Nach diesem Gesetz sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland ab Anfang 2019 ein Recht auf die Rückkehr von einer Teilzeitstelle in Vollzeit erhalten. Die vereinbarte Arbeitszeit soll für ein bis fünf Jahre verringert werden können. Der Rechtsanspruch soll für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern gelten. 
„Die IG Metall fordert seit langem ein gesetzliches Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit. Sollte das geplante Gesetz jetzt kommen, wäre das ein wichtiger Schritt. Der Gesetzentwurf enthält aber noch einige Hürden. Solange diese bestehen, werden viele Kolleginnen und Kollegen von dem Rechtsanspruch nichts haben. Deshalb fordern wir eine weitergehende Regelung, so dass künftig alle Kolleginnen und Kollegen einen gesetzlichen Anspruch erhalten, von Teilzeit in Vollzeit zurückkehren zu können,“ sagt Sandra Bollen, IG Metall Wolfsburg.