Hartz IV

Sind die neuen Regelsätze des SGB II und SGB XII mit dem Grundgesetz vereinbar?

05.05.2011 | Am 29.03.2011 ist das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I 2011, 453). Das Gesetz enthält neben der Neuermittlung der Regelbedarfe und den Bil-dungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche auch eine Reihe von Neue-rungen im Leistungsrecht des SGB II und SGB XII.

Dieter Pfeiffer, Fachsekretär der IG Metall Wolfsburg, u.a. zuständig für Erwerbslosenarbeit

Dieses Gesetz tritt grundsätzlich rückwirkend ab 01.01.2011 in Kraft (vgl. Artikel 14 des Gesetzes zur Änderung des SGB II). Dies gilt insbesondere, soweit es die Ermittlung der Regelsätze (Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG) und die Höhe der Regelsätze unmittelbar betrifft (vergl. § 20 ff SGB II).

Nach Auffassung der IG Metall bestehen erhebliche Zweifel, ob den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit der gesetzlichen Neuregelung genügt wird. Die verfassungsrechtlichen Bedenken – auf die hier der Schwerpunkt gesetzt wird – betreffen in erster Linie die Methode zur Feststellung der Regelbedarfe und der daraus folgenden Höhe der Leistung. Den gestellten Anforderungen ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen.

Die IG Metall wird Musterprozesse führen und mit den anderen Einzelgewerkschaften über die Kolleginnen und Kollegen der DGB Rechtsschutz GmbH bundesweit Klagen an die Sozialgerichte heranführen, um die verfassungsrechtlich weiterhin streitigen Punkte vor dem BVerfG klären zu lassen.

Gegen Bescheide, mit denen Leistungen seit 01.01.2011 bewilligt werden, sollten die betroffenen Empfänger fristgerecht Widerspruch einlegen. Dieser sichert für den Fall einer erneuten Verfassungswidrigkeit auch mögliche Rechtsansprüche, die ab 01.01.2011 entstanden sind.

Unsere Mitglieder sollten selbst Widerspruch gegen noch nicht bindende Bescheide einlegen.

Ein Muster-Widerspruch findet sich unten unter "Dateien" als Word-Dokument zum Download.