IG Metall Wolfsburg
15.11.2021 | Die vierte Welle der Corona-Pandemie ist im vollen Gange und die Inzidenzen schnellen auch in Niedersachsen (über 130) und Sachsen-Anhalt (über 300) weiter nach oben. Dahingehend begrüßt Thorsten Gröger, Bezirksleiter der IG Metall in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, aktuelle Überlegungen die Homeoffice-Pflicht in Betrieben wieder einzuführen: „Um das Infektionsgeschehen zu bändigen und weitere Ansteckungen, auch am Arbeitsplatz, zu verhindern, erscheint die Wiedereinführung der ausgelaufenen Pflicht zum Homeoffice als sinnvoll.
„Auch wenn die 3-G-Regel am Arbeitsplatz kommt, besteht keine Garantie, dass das Coronavirus vor den Werkstoren und vor den Betrieben Halt macht!“, mahnt Gröger. Noch immer bestehe die Gefahr, dass sich ungeimpfte Arbeitnehmer*innen am Arbeitsplatz anstecken können. „Angesichts der aktuellen Situation wird die 3-G-Regel am Arbeitsplatz wohl auch Teil der Lösung sein müssen. Aber: Nicht als Ersatz, sondern als Ergänzung zur Verpflichtung der Arbeitgeber für Hygienekonzepte zu sorgen, welche den Gesundheitsschutz im Unternehmen gewährleisten.“
Der Gewerkschafter fügt an: „Ob Beschäftigte ihren Arbeitgebern Auskunft über ihren Impf- oder auch Genesungsstatus geben, liegt allein in der individuellen Entscheidung jedes und jeder einzelnen Arbeitnehmer*in. Daher lehnen wir 2-G-Regelungen im Arbeitsleben ab. Bei 3-G-Regelungen besteht für die Einzelnen die Option als Alternative zur Impfung und Offenlegung des Impfstatus einen Test vorzulegen.“
Mit Blick auf die potenziellen Ampel-Koalitionäre fordert Gröger, dass in der neuen Legislaturperiode an verbindlichen sowie rechtssicheren Rahmen für das mobile Arbeiten gearbeitet und der Schutz der Beschäftigtendaten wieder in den Vordergrund gerückt werde: „Schon vor der Pandemie gab es ein großes Interesse der Arbeitgeber, möglichst konkrete Gesundheitsdaten der Beschäftigten zu erlangen. Die IG Metall erteilt allen Versuchen in diese Richtung auch weiterhin eine prinzipielle Absage und verweist in diesem Zusammenhang auf die hohen Anforderungen an den Datenschutz bei gesundheitsbezogenen Daten, sowie auf das geltende Arbeitsrecht, das nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer solchen Auskunft anerkennt!“
(Presseinformation der IG Metall Niedersachsen und Sachsen-Anhalt)
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