Hartz4 - Alles, was Sie wissen müssen!

08.10.2018 | Häufig wird vermutet, dass Leistungsbezieher, die Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Hartz 4, arbeitslos sein müssen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen weit verbreiteten Irrglauben. Wer Hartz 4 beantragen kann und was dabei zu beachten ist, klärt die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. auf ihrem kostenlosen Ratgeberportal.

(Text von Isabel Frankenberg)

Arbeitslose haben einen Anspruch auf ALG I oder ALG II. Doch auch Erwerbstätige können diese Leistungen unter Umständen beanspruchen. Dies ist der Fall, wenn sie ihren Lebensunterhalt durch ihr Einkommen nicht eigenständig bestreiten können. Die wichtigsten Gesetze und Regelungen bezüglich Hartz 4 werden im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Dies legt auch fest, welchen Personengruppen Hartz 4 zusteht.

Demnach können Personen die Leistungen beanspruchen, welche:

  • das 15. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig und
  • hilfebedürftig sind sowie
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Sowohl die Erwerbsfähigkeit als auch die Hilfebedürftigkeit stellen also eine wichtige Voraussetzung für den Hartz-4-Bezug dar. Bei der Erwerbsfähigkeit handelt es sich um die geistige und körperliche Lage, mindestens sechs Stunden am Tag zu arbeiten. Diese liegt also vor, wenn zwischen drei und sechs Stunden am Tag gearbeitet werden kann. Personen, denen das nicht möglich ist, sind nicht voll erwerbsfähig. Solche Personen besitzen keinen Anspruch auf Hartz 4,  sondern auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung.

Hilfsbedürftigkeit liegt bei Personen vor, die ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig durch ihr Vermögen oder ihr Einkommen bestreiten können. Neben dem Hartz 4 besteht dann auch die Möglichkeit, dass ein Angehöriger den Unterhalt für die betroffene Person aufbringt.

Steht dem Betroffenen Hartz 4 zu, muss darauf ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden. Da die Bearbeitungszeit häufig bis zu sechs Wochen andauert, sollte dieser frühzeitig eingereicht werden. Andernfalls ist es möglich, dass die betroffene Person mehrere Wochen oder Monate ohne die Leistungen auskommen muss. Im Zuge der Antragstellung sollte sich der Betroffene persönlich an das Jobcenter wenden. Hier erfolgt dann eine erste Bestandsaufnahme: Wie sind Ihre Adressdaten? In welcher Situation befinden Sie sich?

Zum ersten Gespräch sollte der Antragsteller einen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass sowie die Sozialversicherungsnummer bzw. den Sozialversicherungsausweis mitbringen. Ist alles geklärt, händigt ein Sachbearbeiter die wichtigsten Formulare zur Antragstellung aus. Hierzu gehören folgende Formblätter:

  • Hauptantrag
  • Anlage KDU (Kosten für die Unterkunft und Heizung)
  • Anlage EK (Einkommen)
  • Anlage VM (Vermögen)

Grundsätzlich werden in diesen Formularen Angaben zu der Person, einer eventuell bestehenden Bedarfsgemeinschaft, den Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen, den Lebensumständen und der aktuellen Wohnsituation gemacht.

Sind alle notwendigen Unterlagen ausgefüllt und bereitgestellt, kann der Antragsteller diese beim zuständigen Jobcenter abgeben. Ein solches ist in der Regel in jeder Kommune bzw. Stadt zu finden.

Die wohl am häufigsten gestellte Frage ist jedoch: Wie viel Hartz 4 bekomme ich? Hierfür gibt es jedoch keine pauschale Antwort. Vielmehr ist das davon abhängig, welcher Regelbedarf einer Person gewährt wird und welche weiteren Ansprüche, z.B. auf Mehrbedarf, bestehen. Zunächst steht jedem Hartz-4-Empfänger ein Regelsatz zu. Dieser wird monatlich ausgezahlt. Wie hoch er ausfällt , ist vom Alter des Betroffenen abhängig. So erhält ein Alleinstehender oder Alleinerziehender 416 Euro im Monat, während nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25, die im Haushalt der Eltern leben, 332 Euro erhalten.

Zudem kann, je nachdem welche Lebensumstände vorliegen, außerdem ein Mehrbedarf geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass das Jobcenter für einen regelmäßigen Bedarf aufkommt, der nicht nur einmal gezahlt werden muss. So kann dieser für folgende Personengruppe gewährt werden:

  • Alleinerziehende in Höhe von 12 bis 36 % des Regelbedarfs,
  • Schwangere ab der 12. Woche in Höhe von 17 %,
  • Behinderte in Höhe von 35 %,
  • eine dezentrale Warmwasserversorgung in Höhe von 2,3 %,
  • eine kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe (welche Höhe angemessen ist, wird im Einzelfall normalerweise anhand eines ärztlichen Gutachtens entschieden)

Weitere Informationen zum Thema „Hartz4“ finden Sie unter www.hartz4hilfthartz4.de.
Erste Informationen zum Thema „Hartz 4“ gibt es direkt vor Ort vom Arbeitskreis der IG Metall Wolfsburg „Arbeitslos Nicht Wehrlos“ (ANW) jeden Mittwoch von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr im Gewerkschaftshaus  Siegfried-Ehlers-Str. 2 in Wolfsburg.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.