Digitale Endgeräte für ALG II-Beziehende

12.02.2021 | Unser Arbeitskreis „Arbeitslos Nicht Wehrlos“ klärt auf: Laut der Weisung der BA in Bezug auf das SGB II besteht der Anspruch auf Grundlage des neuen § 21 Abs. 6 SGB II, nach welchem auch seit dem 1. Januar 2021 einmalige Bedarfe von den Jobcentern zu übernehmen sind. Grundsätzlich seien alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen.

Berechtigt sind zudem Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Leistungsberechtigten müssen beim Jobcenter dazu einen Antrag stellen und nachweisen, dass es anderweitig keine Kostenerstattung bzw. Sicherstellung des Bedarfes gibt.

Die Höhe des Zuschusses ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör) nicht übersteigen, so die BA in der Weisung.

Die Regelung greift zum 1. Januar 2021, so dass entsprechende Kosten auch rückwirkend geltend gemacht werden können.

Um den Anspruch zu erhalten, bedarf es eines Antrages und eines Nachweises der Schule über die Notwendigkeit der digitalen Endgeräte.

Beides möchten wir als Muster zur Verfügung stellen (siehe unten unter Dateien).